Beurteilung von Nutztierschäden

Wird über die Wolfshotline ein Nutztierschaden gemeldet, bei dem der Verdacht vorliegt, dass ein Wolf der Verursacher sein könnte, dokumentiert eine Wolfsberaterin oder ein Wolfsberater des Landes Hessen den Nutztierschaden vor Ort und nimmt – je nach Zustand des Tieres – DNA-Proben.

Diese Proben werden im Nationalen Referenzzentrum für Genetische Untersuchungen an Luchs und Wolf bei der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung auf Wolfs-DNA hin untersucht. Wird Wolfs-DNA nachgewiesen, wird die DNA-Probe in einem zweiten Schritt genotypisiert. Das ist ein weiterer Analyseschritt bei dem, sofern die Qualität und Quantität der Wolfs-DNA es zulässt, das Individuum ermittelt werden kann. Bei dem DNA-Analyse-Ergebnis „Hund, Fuchs oder Goldschakal“ sind diese Arten nicht zwangsläufig die „Rissverursacher“. Die nachgewiesenen Tiere können auch als Nachnutzer postmortal, also nach Eintreten des Todes, an dem Kadaver gefressen haben und dadurch die Probe kontaminiert haben.

Untersuchung des Tierkadavers im Landeslabor

Ein weiterer Baustein der Schadensbegutachtung ist die Untersuchung des Tierkadavers im Landeslabor Hessen in Gießen. Sofern der Tierhaltende einwilligt und der Zustand des Kadavers es zulässt, wird das Tier in das Landeslabor überführt und dort pathologisch auf die Todesursache hin untersucht. Bei dieser Untersuchung kann beispielsweise auch festgestellt werden, ob Fraßspuren an einem Kadaver postmortal, also nach eintreten des Todes, entstanden sind. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn es sich bei dem gemeldeten Tier um eine Totgeburt handelt. Die Überführung und die Untersuchung des Kadavers sind für den Tierhaltenden kostenfrei, sofern dieser Mitglieder in der Tierseuchenkasse ist. Das Endergebnis ergibt sich somit im Regelfall durch die Dokumentation der Spuren vor Ort, die DNA-Analyse sowie die pathologische Untersuchung. Eine Untersuchung im Landeslabor ist nur bei Nutztierschäden möglich, die montags bis donnerstags an das WZH gemeldet werden.

Sobald alle Auswertungen abgeschlossen sind, erhält der Tierhaltende durch das WZH eine amtliche Feststellung darüber, ob der Verdacht auf Wolf als Verursacher des Nutztierschadens bestätigt werden konnte. Dabei gibt es fünf Kategorien, die anhand von festgelegten Kriterien vergeben werden:

  • Wolf
  • Wolf mit hinreichender Sicherheit
  • Wolf mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
  • Kein Wolf/ andere Todesursache
  • Keine Bewertung möglich

Ein Schadensausgleich kann bei den zuständigen Regierungspräsidien beantragt werden, sofern die amtliche Feststellung zu dem Ergebnis „Wolf“ oder „Wolf mit hinreichender Sicherheit“ kommt. Informationen zu dem Antragsverfahren werden den Tierhaltenden mit der amtlichen Feststellung zugestellt. Bei der Haltung von Schafen und Ziegen ist laut Richtline Weidetierschutz der Grundschutz Voraussetzung für die Gewährung eines Schadensausgleichs. Für andere Nutztierarten müssen die Vorgaben der guten fachlichen Praxis erfüllt sein.

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